Die steigenden Anforderungen zur CO₂-Reduktion führen zu einem wachsenden Beratungsbedarf bei Neubauten und Sanierungen. Oftmals wird bei Renovierungen auf die Beratung von Architekten oder Ingenieuren verzichtet, was die Rolle des Handwerkers umso wichtiger macht. Handwerker müssen branchenübergreifend in der Lage sein, die energetische Situation eines Gebäudes zu bewerten, Bauherren zu beraten und eine fundierte Planung für energetische Verbesserungen zu erbringen.
Unsere Schulungen vermitteln umfassende Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
Software
Im Unterricht kommt der „Energieberater“ der Firma Hottgenroth zum Einsatz. Diese Software wird auch bei der Erstellung der Prüfungs- /Projektarbeit benötigt. Der Kauf der Software (ca. 100,- Euro) ist in den Kursgebühren nicht enthalten.
Prüfung
Nach Abschluss des Lehrgangs besteht die Möglichkeit, vor dem Fortbildungs-Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Münster die Prüfung zum Gebäudeenergieberater im Handwerk abzulegen. Die Prüfung umfasst fünf Handlungsfelder, von denen vier in einer schriftlichen Prüfung behandelt werden. Das fünfte Handlungsfeld beinhaltet eine Projektarbeit, die durch ein Fachgespräch ergänzt wird. In diesem Projekt wird ein Gebäude energetisch analysiert und konkrete Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der Energieeffizienz erarbeitet.
Die Kosten für die Prüfung betragen zur Zeit 350,- Euro, zu zahlen an die HWK Münster.
Damit Ihre Anmeldung verbindlich ist und Sie sicher für den Lehrgang eingebucht werden, sind folgende Schritte erforderlich:
Erst wenn beide Dokumente vollständig bei uns eingegangen sind, ist Ihre Anmeldung verbindlich und wir versenden die Aufnahmebestätigung.
Wenn kein Kurstermin zur Buchung angezeigt wird, können Sie sich in Ihrem Kundenbereich als Interessent eintragen. Wir benachrichtigen Sie, sobald ein neuer Kurs verfügbar ist.
Mindestens 20, maximal 24 Teilnehmer
Schornsteinfeger-Akademie
240 UE - jeweils 8:15 bis ca. 16:00; 6 Wochen auf ca. 6 Monate verteilt
Lehrgangskosten unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 a (bb) UstG